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Bereit für die E-Rechnung ab Januar 2025?

Bereit für die E-Rechnung ab Januar 2025?

Es ist offiziell: Die Nutzung von E-Rechnungen wird für alle Unternehmen in Deutschland zur Pflicht. Lange war nicht klar, wann genau und in welcher Form diese Pflicht eintreten wird.

Am 22.03.2024 wurde das Wachstumschancengesetz endgültig vom Bundesrat bestätigt. Jetzt steht also fest: Die E-Rechnungspflicht wird nach und nach ab dem 01.01.2025 eingeführt.


E-Rechnungen

Die elektronische Rechnungsstellung ist bereits seit 2020 bei öffentlichen Aufträgen in Deutschland Pflicht. Nun wird diese Pflicht auch auf Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) ausgedehnt.

Dieser Schritt wurde durch einen neuen Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission im Dezember 2022 im Rahmen der Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) angestoßen. 

Dabei geht es vor allem um die Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug. Das Wachstumschancengesetz und damit die verpflichtende Nutzung von E-Rechnungen ist außerdem eine Maßnahme zur Verbesserung der Liquiditätssituation von Unternehmen in Deutschland.

Ab wann ist die E-Rechnung Pflicht?

Alle Unternehmen müssen grundsätzlich ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen und rechtssicher archivieren können.  Von 2025 bis 2028 sind aber einige Übergangsregelungen vorgesehen. Es wird dabei ein Unterschied zwischen Ausstellen und Empfang der Rechnungen gemacht.

In bestimmten Fällen dürfen auch nach dem 01.01.2025 noch Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen, die nicht dem festgelegten Format entsprechen, ausgestellt werden. Aber nur mit der Zustimmung des Rechnungsempfängers.  

Um E-Rechnungen zu versenden, braucht es keine Zustimmung des Rechnungsempfängers. Ab dem Stichtag 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen, wie sie im Wachstumschancengesetz vorgegeben sind, zu empfangen und zu archivieren. 

Das sind die Übergangsregelungen: 

  •  Bis Ende 2026 dürfen Unternehmen für Umsätze, die in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführt wurden, bei Zustimmung des Rechnungsempfängers noch Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen in anderen Formaten ausstellen. 
  • Bis Ende 2027 dürfen Unternehmen mit einem Gesamtjahresumsatz von unter 800.000 € bei Einverständnis des Rechnungsempfängers noch Papierrechnungen oder elektronische Rechnungen in anderen Formaten ausstellen. 
  • Bis Ende 2027 ist es für alle Unternehmen erlaubt, elektronische Rechnungen in einem anderen Format als dem im Wachstumschancengesetz definierten Format auszustellen. 
  • Ab dem 01.01.2028 müssen alle im Wachstumschancengesetz festgelegten Regeln für E-Rechnungen eingehalten werden.
E-Rechnungspflicht Timeline

Elektronische Rechnungen werden neu definiert

Mit dem Wachstumschancengesetz werden ab dem 01.01.2025 elektronische Rechnungen neu definiert.

Welche E-Rechnungen entsprechen dieser Definition? Das Wachstumschancengesetz verweist auf die europäische Norm für elektronische Rechnungsstellung und die Richtlinie 2014/55/EU sowie die CEN-Norm EN 16931. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass die XRechnung und Rechnungen im ZUGFeRD Format ab Version 2.0.1 den Anforderungen entsprechen.

Die Struktur eines elektronischen Rechnungsformats kann aber prinzipiell auch individuell zwischen dem Rechnungssteller und -empfänger vereinbart werden. Es muss aber die vollständige Extraktion aller erforderlichen Angaben in ein Format möglich sein, das der CEN-Norm EN 16931 entspricht.

Wer muss die E-Rechnungspflicht nicht einhalten?

Die E-Rechnungspflicht ist beschränkt auf inländische Umsätze, die zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen ausgetauscht werden. Steuerfreie Umsätze fallen zum Beispiel nicht unter die E-Rechnungspflicht.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Obwohl die Übergangsregelungen den meisten Unternehmen vorerst etwas Spielraum bieten, sollten sich Unternehmen jeder Größe zeitnah mit diesem Thema auseinandersetzen. 

Eine fehlerfreie Rechnungsstellung ist entscheidend, um die Liquidität zu sichern und Umsätze zeitnah abzuwickeln. Die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Nutzung elektronischer Rechnungen kann als Ordnungswidrigkeit gelten und den Vorsteuerabzug gefährden.

Einführung einer digitalen Rechnungsverarbeitung

Während Unternehmen im Moment noch um E-Rechnungen herumkommen, müssen sie ab dem 01.01.2025 in der Lage sein, solche Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Ein erster und wichtiger Schritt zur Erfüllung der Anforderungen des Wachstumschancengesetzes ist daher die Einführung einer digitalen Rechnungsverarbeitung und eines revisionssicheren digitalen Archivs.

Solche Projekte erfordern sorgfältige Planung und Vorbereitung, um eine reibungslose Implementierung zu gewährleisten. Wir unterstützen Sie auf diesem Weg. Lassen Sie sich von unseren Software-Experten kostenlos beraten.

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