Allgemeine Geschäftsbedingungen Technische Systeme der Firma FIDO GmbH & Co KG 


§ I

§II

1.Die Anlieferung und Aufstellung von Geräten erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden, sofern im Vertrag nichts anderes geregelt ist. 2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Für den Fall des Lieferverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag Zurücktreten kann. Ein eventueller Verzugsschaden wird auf die Höhe des vereinbarten Lieferpreises beschränkt. Dies gilt nicht sofern auf Seiten der Firma Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlagen. 3.Aus Änderungen der Konstruktion des Herstellers, die während der Laufzeit eintreten, stehen dem Kunden keine Rechte zu, sofern nicht wesentliche Funktionsmerkmale wegfallen.

§III

1.Für den Fall, dass der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, ist die Firma berechtigt nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Im Falle des Verlangens auf Schadenersatz ist die Firma berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, bei Kaufverträgen 30 % des Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz zu fordern, bei Mietverträgen, Verbrauchsmaterialverträgen und Vollserviceverträgen 40 % des Mietzinses bzw. der vereinbarten Vergütung für die Lieferung von Verbrauchsmaterial bzw. die Erbringung des Vollservices, bei Dienstleistungsverträgen 50 % der vereinbarten Vergütung, jeweils berechnet aus der Restlaufzeit des Vertrages, wobei in diesen Prozentsätzen die Abzinsung für die Laufzeit bereits berücksichtigt ist. Der Nachweis des konkreten Schadens ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Firma kein oder nur geringer Schaden entstanden ist.

§ IV

1.Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher, der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma .Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage der Firma, und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass die Firma als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren durch den Kunden, steht der Firma der Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 2. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. 3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf[1]Werk -,Werklieferung-oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben. 4. Übersteigt der realisierte Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 15 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zu Freigaben von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet. 5.Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn a)Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechtes oder ähnlicher Maßnahmen Rechte an dem Sicherungseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den Mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden. b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

§V

1.Für FIDO Kaufverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel:

1.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit einzelvertraglich nicht ausdrücklich eine abweichende Frist vereinbart ist, im Falle des Kaufs von fabrikneuer Ware, sofern der Kunde Verbraucher ist, 2 Jahre, im übrigen 1 Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit des Gesetz gem. §§ 438 I Nr.2 ( Sachen für Bauwerke), 479 I ( Rückgriffsanspruch ) BGB längere Fristen vorschreibt. 2. Innerhalb der Verjährungsfrist garantiert die Firma, dass die gelieferten Waren frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, und zwar bei Anlieferung der Ware durch Spedition oder Paketdienst spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktages nach Erhalt. 3.Alle gelieferten Teile oder Geräte sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der vorbenannten Verjährungsfrist gem. Abs.1 einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Der Firma ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 4.Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder anderen Personen als den von der Firma beauftragten Technikern Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Nacherfüllungsversuche vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-,Arbeits-und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinen bestimmungsgemäßen Verbrauch. 5.Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen § 9. Weitergehende oder andere als die vorbenannten § V Ziff. 1 geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen einen Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

2.Für FIDO Mietverträge gelten folgende Bestimmungen über die Sachmängel und Erhaltungspflichten

1.Der Vermieter garantiert, dass die vermietete Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter sich in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand befindet. Sollte dies nicht der Fall sein, gelten die unter Ziff. 1 vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechen. Während der Mietzeit ist es Sache des Mieters, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten. Hierfür wird folgendes vereinbart: 2.Der Kunde ist verpflichtet, das von ihm gemietete Gerät während der Mietzeit auf seine Kosten entsprechend den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen zu warten und notwendige Reparaturen durchführen zu lassen, und zwar fachgerecht. 3. Erfolgen Wartung und Reparatur nicht durch den Vermieter, haftet der Kunde für alle Schäden, die durch die nicht fachgerechte Wartung und Reparatur an dem Gerät entstehen. Der Kunde haftet auch für die Schäden, die durch Verwendung von Verbrauchsmaterial entstehen, welches nicht vom Hersteller des Gerätes freigegeben ist.

3.Für FIDO Kauf-und Mietverträge gelten ergänzend folgende gemeinsame Bestimmungen für Sachmängel

1. Für die funktionsgerechte Anbindung/Verknüpfung der Vertragsgegenstände an beim Kunden vorhandene EDV-Betriebssysteme gilt folgendes: a) Die Firma ist nur dafür verantwortlich, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände über eine nach den Herstellerangaben des beim Kunden vorhandenen EDV-Systems kompatible Schnittstelle verfügen und ein ordnungsgemäßer Anschluss dieser Schnittstelle an die vorhandene EDV-Anlage erfolgt. Die Firma übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die beim Kunden vorhandene EDV-Anlage bei ordnungsgemäßem Anschluss der Vertragsgegenstände mit diesen auch funktionsgerecht zusammenarbeitet. Insbesondere übernimmt die Firma keine Gewähr für die in der EDV-Anlage des Kunden vorhandenen Schnittstellen, Druckertreibern und sonstige für das funktionsgerechte Zusammenwirken mit den Vertragsgegenständen erforderliche Hard-und Software[1]Einrichtungen des Kunden. Die Verantwortlichkeit der Firma beschränkt sich darauf, dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände einschließlich der vorhandenen Schnittstellen ordnungsgemäß funktionieren. b) Werden nach ordnungsgemäßer und funktionsgerechter Verknüpfung der Vertragsgegenstände an die EDV-Anlage des Kunden Änderungen in dieser EDV[1]Anlage vorgenommen, die nicht vorher mit der Firma abgestimmt wurden, entfällt jede Verantwortlichkeit der Firma für Funktionsstörungen an den Vertragsgegenständen, die sich aufgrund dieser Änderung ergeben.

4.Für FIDO Dienstleistungsverträge gelten folgende Bestimmungen für Sachmängel:

 Alle mangelhaften Leistungen der Firma sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich nachzubessern oder neu zu erbringen. Im Übrigen gelten, die unter Ziff. I vereinbarten Bestimmungen für Sachmängel bei Kaufverträgen entsprechend.

§ VI

Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer In der jeweiligen gültigen Höhe. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, ausgenommen auf der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel vereinbart worden und ausgewiesen.

§ VII

Für FIDO Verbrauchsmaterial- und/oder Vollserviceverträge gelten folgende besondere Bestimmungen:

 1.Gegenstand des Vertrages ist bei FIDO Verbrauchsmaterialverträgen: Die Überlassung des Verbrauchsmaterials, welches zur Anfertigung der Kopien/Drucke benötigt wird, bestehend aus: Trommel/Master/Film, Entwickler und Starter, Toner und Fuser. Nicht enthalten sind Kopierpapier und Heftklammern. Genauer Leistungsumfang ist jeweils im Einzelvertrag geregelt. Alle diese Materialien müssen vom Kunden gesondert beschafft werden. Die Firma stellt dem Kunden zu Beginn des Vertrages das erforderliche Verbrauchsmaterial zur Benutzung im Kopierer zur Verfügung, künftig benötigtes neues Verbrauchsmaterial liefert die Firma auf Anforderung des Kunden kostenlos. Versandkosten hierfür werden jedoch berechnet. Das von der Firma gelieferte Material bleibt im Eigentum von Fido, der Kunde darf dieses Material Gegen Bezahlung des vereinbarten Preises für die angefertigten Drucke/Kopien verwenden. Bei Beendigung des Vertrages ist eine Rücknahme des noch im Kopiergerät befindlichen restlichen Verbrauchsmaterial aus technischen Gründen nicht möglich. Soweit die einzelnen Kopiermaterialien die vom Hersteller angegebene Laufleistung noch nicht erreicht haben, ist der Kunde verpflichtet, dieses restliche Material Abzulösen. Der abzulösende Betrag berechnet sich aus den jeweils geltenden Verkaufspreisen der Firma für das Verbrauchsmaterial. Es wird lediglich derjenige Anteil des Verkaufspreises berechnet, der dem Anteil der noch nicht gefertigten Kopien/Drucke im Verhältnis zur Gesamtlaufzeit des jeweiligen Verbrauchsmaterials entspricht. Die Kosten für die nach den Angaben des Herstellers in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung des Geräts( Arbeitszeit, Wegezeit sowie Km-Geld) sind im Verbrauchsmaterialvertrag nicht enthalten, sie werden dem Kunden nach den jeweils geltenden Preisen der Firma zusätzlich berechnet.

2.Die vereinbarten Preise für die Lieferung des Verbrauchsmaterials beruhen sich auf der kalkulatorischen Annahme, dass die vom Kunden hergestellten Kopien/Drucke eine durchschnittliche Schwarzdeckung von 6 % und einen durchschnittlichen Farbanteil von 15 % aufweisen. Erhöht sich die jeweilige Deckung oder Farbanteil ist die Firma berechtigt den vereinbarten Kopien/Druckpreis angemessen zu erhöhen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Schwarzdeckung und des durchschnittlichen Farbanteils werden aus den jeweiligen Systemen ausgelesen.

3. Gegenstand des Vertrages ist bei FIDO Vollservice-Verträgen: Der Vollservicevertrag umfasst die nach Herstellerangaben in bestimmten Abständen durchzuführende Wartung des Gerätes, die Beseitigung von Störungen, die zwischen den regelmäßigen Wartungen auftreten, sowie den erforderlichen Austausch von Ersatzteilen unter Berücksichtigung folgender Ausnahme: Ausdrücklich nicht umfasst sind Arbeiten zur Beseitigung von Störungen, die auf den Drucker-Controller zurückzuführen sind und alle Arbeiten die seitens EDV[1]Programmen /Anbindungen durchzuführen sind. Dies ist in einem zusätzlichen FIDO Softwarepflegevertrag zu regeln. Mit dem Servicepreis werden die Kosten für die Arbeitszeit, Wegezeit, Km –Geld und Ersatzteile abgegolten. Befindet sich das Gerät bei Vertragsabschluss nicht in einwandfreiem Zustand, sind die Kosten für die Instandsetzung/Überholung vom Kunden zu tragen. Der Kunde ist verpflichtet, entsprechend den vom Hersteller angegebenen Wartungsintervallen des Gerätes rechtzeitig vor Erreichen der angegebenen Kopienzahl eine neue Wartung zu bestellen. Mit dem Servicepreis sind folgende Leistungen nicht abgegolten: a) Instandsetzungsarbeiten, die auf unsachgemäße Behandlung, Verwendung von ungeeigneten fremden Materialien und Ersatzteilen, Eingriffe anderer Personen als der von der Firma beauftragten Techniker in das Gerät, sowie auf höhere Gewalt zurückzuführen sind. b) Umbauten, sowie Montage von Zusatzaggregaten/Zubehör c) Arbeiten, die durch Änderungen des Stromversorgungsnetzes oder sonstiger äußerer Einwirkungen erforderlich werden. d) Verlagerung des Gerätes an einen anderen Standort(Umzug) e) Eine eventuelle gesamte Grundüberholung des Geräts ist nur im Rahmen des aktuellen Zeitwerts der Maschine im Vertrag enthalten. Weitergehende Aufwendungen die den Zeitwert übersteigen sind gegen Berechnung jederzeit möglich. Bei Änderung der Entfernung vom Standort des Geräts zum Stützpunkt von FIDO kann der Servicepreis angepasst werden. Bei Arbeiten, die nicht in den Räumen des Kunden durchgeführt werden können übernimmt die Firma den Abbau, den Transport sowie den Wiederaufbau des Geräts innerhalb der normalen Arbeitszeit. Die dadurch entstehenden Kosten und Gefahren gehen zu Lasten des Kunden.

4.Die Entsorgung, der in den Geräten befindlichen Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile und Verschleißteile ist vom Vertrag nicht mit umfasst. Wünscht der Kunde eine Entsorgung durch die Firma, so wird dies nach der jeweils gültigen Preisliste der Firma von dieser dem Kunden in Rechnung gestellt.

5.Die auf der Festplatte der Geräte befindlichen Daten des Kunden müssen seitens FIDO bei einem Abbau der Systeme gelöscht werden. Diese Löschung ist kostenpflichtig und werden nach den jeweiligen Sätzen von FIDO in Rechnung gestellt.

2. Für FIDO Dienstleistungsverträge gelten besondere Bestimmungen:

1.Der Kunde ist verpflichtet, der Firma einen Beauftragten und einen Stellvertreter als Ansprechpartner für alle vertragsrelevanten Entscheidungen zu benennen. 2.Die regelmäßige Datensicherung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Beginn der Serviceleistungen seine Datenbestände so zu sichern oder gesichert zu haben, dass sie im Falle einer versehentlichen Löschung mit möglichst geringem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Firma übernimmt keinerlei Haftung für Datenverluste, die durch ihre Tätigkeiten entstehen, es sei denn, auf Seiten der Firma lagen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 3. Der Kunde ist verpflichtet, die Servicegegenstände der Firma unverzüglich für die Durchführung der Servicearbeiten zur Verfügung zu stellen. Unangemessene Wartezeiten und Besuche der Techniker der Firma, die infolge der Nichteinhaltung dieser Bestimmung zu wiederholen sind, werden gesondert berechnet. 4.Der Kunde stellt der Firma alle vom Hersteller gelieferten Tools und Unterlagen kostenlos für Servicezwecke zur Verfügung. 5.Der Kunde ist verpflichtet, bevor der Serviceleistungen der Firma anfordert, alle Fehlererkennungsverfahren, über die er von der Firma geschult wurde, durchzuführen und der Firma die Ergebnisse mitzuteilen. 6. Der Kunde stellt auf seine Kosten die für die Serviceleistungen der Firma erforderliche Infrastruktur ( Telefon oder Übertragungsleitungen) zur Verfügung. 7.Dem Kunden ist bekannt, dass auch die Installation und Verwendung von Virenschutzprogrammen keine absolute Sicherheit vor Viren gewährt, da ständig neue oder weiterentwickelte Viren Verbreitung finden. Aus diesem Grunde werden auch die Virenschutzprogramme ständig weiterentwickelt. Der Kunde allein ist dafür verantwortlich, dass er sich die notwendigen Updates für Virenschutzprogramme besorgt und installiert. Die Firma übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die Virenschutzprogramme des Kunden sich immer auf dem neuesten Stand befinden und dass sich in der EDV des Kunden trotz Installation von Virenschutzprogrammen Viren einschleichen können. 8. Der Kunde ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Firma bei der Neuinstallation von Datenverarbeitungsanlagen oder Teilen hiervon eine Dokumentation über alle Spezifikationen, Einstellungen und ähnliches anfertigt und bei sich aufbewahrt. Diese Dokumentation dient auch der Klärung der Frage, ob der Kunde bei Auftreten von Mängeln selbst oder durch einen Dritten diese Mängel zu beseitigen versucht hat. In letzterem Fall ist die Verantwortung der Firma ausgeschlossen .

§ VIII

Für FIDO Miet-, Verbrauchsmaterial- und Vollserviceverträge sowie Dienstleistungsverträge gelten zusätzliche folgende gemeinsame Bestimmungen:

1.Bei Umtausch der auf der Vorderseite angegebenen Maschine in den gleichen Maschinentyp bleibt dieser Vertrag bestehen. Anstelle der alten Maschine wird dann die neue Maschine Bestandteil des Vertrages. 2.Alle im Zusammenhang mit den Probeläufen bei Reparaturen und Wartungen entstehenden Testkopien/Testdrucke/Testscans gehen zu Lasten des Kunden.

3.Die vereinbarten Preise sind jeweils im Voraus zur Zahlung fällig, die Rechnungsstellung erfolgt zu Beginn des vereinbarten Abrechnungszeitpunkts.

4. Die gegenüber dem vereinbarten Kopiervolumen/Druckvolumen/Scanvolumen angefertigten Mehrkopien/Mehrdrucke/Mehrscans sind mit dem vereinbarten Preis zusätzlich vom Kunden zu bezahlen. Die Nachberechnung der Mehrkopien/Drucke/Scans erfolgt wie im jeweiligen Vertrag vorab geregelt. Der Kunde ist verpflichtet, Anfragen nach dem Zählerstand des Gerätes umgehend wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei Nichteinhaltung eines angemessenen Zeitraums für die Abgabe des Zählerstandes behält sich die Firma vor den Verbrauch von Kopien/Drucken/Scans anhand der letzten Verbräuche des Kunden zu schätzen/pauschalieren. Wird das vereinbarte Kopiervolumen/Druckvolumen/Scanvolumen vom Kunden nicht ausgenützt erfolgt keine Erstattung von Minderaufkommen.

5.Die Firma kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn eine der Voraussetzungen von § IV-Abs 5 a-b vorliegt oder der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung einer Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Raten in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Höhe der Raten für zwei Monate erreicht. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages, Verbrauchsmaterialvertrages oder Vollservicevertrages durch die Firma wegen Zahlungsverzug des Kunden gilt im Falle des Verlangens von Schadenersetz die Regelung in § 3 entsprechend. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.

6.Die Firma kann durch schriftliche Änderungsanzeige die vereinbarten Preise unter Einhaltung einer Frist von 1 Kalendermonat zum Monatsanfang (Änderungsfrist) anpassen. Der Kunde ist berechtigt, im Falle einer Preiserhöhung über 5 % den Vertrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe für den Zeitpunkt durch eingeschriebenen Brief zu kündigen, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Erhöhung und Kündigung können auf einzelne Geräte beschränkt werden. Irgendwelche Ersatzansprüche gegen die Firma können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht abgeleitet werden.

7. Der Vertrag wird auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, falls er nicht 3 Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang bei der Firma maßgebend.

8. Die Beseitigung der Störungen, die zwischen den Wartungen an dem Gerät auftreten, wird werktags( Montag bis Donnerstag) innerhalb der normalen Arbeitszeiten von 8.00 – 17.00 Uhr, Freitag bis 16.00 Uhr durchgeführt. Wenn eine Störungsbeseitigung außerhalb der hier genannten Zeiten gewünscht wird, so ist dies abhängig von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers der Firma. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

§ IX

1.Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der an den Kunden gelieferten Gegenstände geht mit der Übergabe auf den Kunden über, ebenso die von dem Betrieb eines Geräts eventuell ausgehende Betriebsgefahr. Dies gilt auch für die Übergabe im Rahmen eines Mietvertrages. 2.Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Grunde, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ X

 Bei Beendigung von Mietverträgen ist der Kunde verpflichtet, das gemietete Gerät auf seine Kosten von der Firma abholen zu lassen, es sei denn, die Vertragsbeendigung beruht auf einer Pflichtverletzung der Firma.

§ XI

1.Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Klausel selbst. Mündliche Nebenabreden – auch solche vor Vertragsabschluss – haben keine Rechtswirksamkeit. 2.Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 3. Erfüllungsort für diesen Vertrag ist Rottenburg a.N. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder mit ihm im Zusammenhang stehender Rechtsbeziehungen ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, Rottenburg a.N.